Was war geschehen? Über die Auflösung eines Betriebsrats, aufgrund zahlreicher Pflichtverstöße, entschied im letzten Jahr, genauer am 23.08.2023, das Arbeitsgericht Elmshorn (Az. 3 BV 31 e/23). Der Betriebsrat hatte Mitarbeiterakten mit Urlaubs- und Gesundheitsdaten dauerhaft gespeichert, ohne eine erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO, dem BDSG oder dem BetrVG. Darüber hinaus wurden Akten über alle Mitarbeiter geführt, unstrittige Urlaubsanträge geprüft und die Geschäftsführung von der Betriebsversammlung ausgeschlossen.
In seinem Urteil wertete das Gericht auch die ungenügende Zeitangaben für Betriebsarbeit, das Weitergeben von Gesundheitsdaten, das Führen einer zweiten Personalakte und die Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit als Pflichtverstöße. Anzumerken im Rahmen der Betrachtung des Urteils ist, dass grundsätzliche die Hürden für eine Auflösung eines Betriebsrats für sich gesehen sehr hoch sind. Einzeln betrachtet waren die Verstöße nicht ausreichend für eine Auflösung des Betriebsrates.
Das Gericht wertete die erfolgten Datenschutzverstöße aber in der Summe als grobe Pflichtverstöße. In der Bewertung des Arbeitsgerichtes flossen die erst 2022 erfolgten Neuerungen im BetrVG mit ein. Hierbei handelt es sich um den neuen Paragrafen 79a, welcher in Satz 1 bis 3 die Pflichten zum Datenschutz präzisieren. Da der Betriebsrat in der Regel recht weisungsfrei und unabhängig agiert, ist die Kontrollbefugnis durch die Geschäftsführung beschränkt. Interessant ist die richterliche Anordnung als Folge des Urteils, hier nämlich die Auflösung gesamten Betriebsrates. Eine Anordnung, welche eher selten in Gerichtsverhandlungen mit Betriebsräten ergeht.
Welche Rolle der Datenschutzbeauftragte in dem besagten Unternehmen spielte gibt die Urteilsverkündung nicht her. Obliegt ihm doch gem. § 79a BetrVG auch die Überwachung und Unterstützung des Betriebsrates bei der Erfüllung seiner Pflichten. Hier ist strenge Neutralität und Diskretion geboten. Denn er bekommt u.a. Einsicht in den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrates.
Unverändert steht der DSB in der Pflicht die Betriebsräte auf ihre betriebsverfassungsrechtlichen Datenschutzpflichten zu sensibilisieren. Dies setzt aber auch voraus, dass der Betriebsrat auch kooperiert und mit dem Datenschutzbeauftragten zusammenarbeitet.
In dem Zusammenhang ist auch ein älteres Urteil zu erwähnen, welches durch das Bundesarbeitsgericht im Mai 2023 fiel (BAG 11. 5. 2023 – 1 ABR 14/22). Dort verweigerte der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Datenschutzkonzeptes die Auskunft über sensible Daten seiner Mitarbeiter.
Datenschutz geht alle im Unternehmen an. Auch den Betriebsrat, der aufgrund seiner zahllosen Beteiligungen in Entscheidungsprozessen und überwachenden Tätigkeit eine Vielzahl von personenbezogenen Daten verarbeitet. Dabei kann und muss ihn der Datenschutzbeauftragte unterstützen und sensibilisieren. Das macht auch legitimis bei seinen Kunden und ist Teil unserer spannenden Arbeit als Datenschützer.