Skip to main content

Fristen im Blick: Datenschutzvorfall und Betroffenenanfrage rechtssicher bearbeiten

1. Relevanz von Fristen bei Datenschutzvorfällen und Betroffenenanfragen

Im operativen Datenschutzmanagement mittelständischer Unternehmen gehören sowohl Datenpannen als auch Betroffenenanfragen zum Alltag. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt für die Bearbeitung klare Fristen: Datenschutzvorfälle sind ohne schuldhafte Verzögerung und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Für Anfragen betroffener Personen auf Auskunft, Löschung oder Berichtigung gilt eine Monatsfrist, innerhalb derer eine Antwort erfolgen muss. Ein systematischer Umgang mit diesen Fristen ist wesentlich, um Bußgelder und Reputationsschäden zu vermeiden.

2. Rechtliche Grundlagen der Fristberechnung

Bei der Fristbestimmung stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, wie genau diese zu berechnen sind; insbesondere dann, wenn Fristbeginn und -ende auf Wochenenden oder Feiertage fallen. Für Datenschutzvorfälle wird die Meldefrist von 72 Stunden beginnend ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Verletzung angesetzt. Die Fristen bestimmen sich grundsätzlich nach der EU-Verordnung Nr. 1182/71 (sogenannte Fristen-VO). Wichtig hierbei: Die Stunde des Bekanntwerdens zählt nicht mit, die Fristberechnung startet mit der folgenden vollen Stunde. Die Vorgaben der Verordnung sehen vor, dass bei stundenbasierten Fristen Wochenenden und Feiertage mitgerechnet werden – das Fristende kann also auch auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Für monatsbasierte Fristen, wie bei Betroffenenanfragen, gilt: Endet die Frist an einem arbeitsfreien Tag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Arbeitstag.

3. Praktische Szenarien aus dem Unternehmensalltag

Stellen Sie sich vor, ein Datenschutzvorfall wird freitagnachmittags um 16:00 Uhr festgestellt. Die 72-Stunden-Frist beginnt in diesem Fall mit 17:00 Uhr zu laufen, ungeachtet des anstehenden Wochenendes. Fällt das Fristende auf einen Feiertag oder Sonntag, gilt die Frist dennoch als abgelaufen. Für Betroffenenanfragen, die z. B. am 10. Mai eingehen, endet die Monatsfrist regulär am 10. Juni, es sei denn, dieser Tag ist ein Feiertag – in dem Fall verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Bei komplexen Anfragen besteht die Möglichkeit, die Frist um bis zu zwei Monate zu verlängern. Hierzu ist die betroffene Person rechtzeitig über die Verzögerung und deren Gründe zu informieren.

4. Bedeutung und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher zu entsprechen, empfiehlt es sich, interne Prozesse entsprechend auszurichten. Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen sollten klar definiert, Entscheidungsträger regelmäßig geschult und ein funktionierendes Meldeverfahren etabliert werden. Für die Praxis ist es ratsam, bei Unsicherheiten über die genaue Fristberechnung im Zweifel die strengere Auslegung vorzunehmen und Vorfälle sowie Anfragen frühzeitig zu bearbeiten. Dokumentieren Sie jeden Schritt – dies erleichtert die Nachweisführung gegenüber Aufsichtsbehörden und stärkt das Vertrauen von Kunden und Partnern in Ihre Datenschutzorganisation.

5. Fazit

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei Datenschutzvorfällen und Betroffenenanfragen ist ein zentrales Element der DSGVO-Compliance. Verlässliche Berechnungsgrundlagen, klar geregelte Verantwortlichkeiten und eine transparente Kommunikation sind die Säulen eines erfolgreichen Datenschutzmanagements. Wer die Fristen kennt und seine Prozesse darauf abstimmt, minimiert Haftungsrisiken und trägt aktiv zur Sicherung der Unternehmensintegrität bei.