In der deutschen Handelslandschaft ist das Handelsregister eine zentrale Informationsquelle. Es dokumentiert unter anderem die Vertretungsbefugnisse von Unternehmensorganen und verleiht dem Rechtsverkehr damit sowohl Transparenz als auch Sicherheit. Allerdings sehen Kritiker potentielle Datenschutzkonflikte insbesondere hinsichtlich der Eintragung persönlicher Wohnadressen von Geschäftsführern.
Der Knoten in diesem komplexen Gefüge wurde jüngst vom BGH in einem Beschluss thematisiert, in dem es um die Eintragung des Wohnortes eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister ging. Diese jahrzehntelange Praxis wurde nun nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geprüft.
Die rechtliche Grundlage für die Praxis der Eintragung findet sich nicht im gegenwärtigen GmbH-Gesetz, sondern entstammt vielmehr einer historischen Übung, die bis ins Jahr 1892 zurückreicht. Die aktuelle rechtliche Auslegung durch den BGH sieht diese Eintragungen als Bestandteil des Gewohnheitsrechts, das sich im Laufe der Zeit herausgebildet hat. Gemäß dieser Auffassung sind Wohnortangaben unabdingbar für die Identifikation und somit zur Sicherung des Handelsverkehrs erforderlich.
Während aus Perspektive des Datenschutzes die Veröffentlichung privater Wohnadressen stets kritisch zu betrachten und mit Sorge um die Privatsphäre verbunden ist, überwiegt laut BGH das Interesse des Rechtsverkehrs an dieser Form der Transparenz. Dennoch bleibt die Diskussion offen, insbesondere in Anbetracht der heutigen digitalen Verfügbarkeit dieser Registerdaten, ob nicht individuelle Risikolagen von Geschäftsführern zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Die Entscheidung des BGH wirft ein Licht auf die stets zu führende Balance zwischen Datenschutzinteressen und den Bedürfnissen eines funktionierenden Rechtsverkehrs. Angesichts des fortschreitenden digitalen Wandels steht diese Diskussion sinnbildlich für zahlreiche zukünftige Herausforderungen im Datenschutzrecht.