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In der heutigen Gesellschaft nimmt das Problem der Falschparker immer mehr zu. Viele Bürger stehen vor der Frage: Darf man einfach das Kennzeichen des Falschparkers ablichten, um diesen bei den Behörden zu melden? Hierbei gibt es einiges zu beachten, vor allem im Hinblick auf den Datenschutz.

Datenschutz und Fahrzeugkennzeichen

Zunächst einmal ist festzustellen, dass Kfz-Kennzeichen als personenbezogene Daten gelten. Diese Einstufung beruht darauf, dass allein durch das Kennzeichen der Halter des Fahrzeugs identifizierbar ist. Das bedeutet, dass beim Fotografieren eines Kennzeichens die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ins Spiel kommt. Eine rein private Nutzung, die unter die sogenannte Haushaltsausnahme fallen würde, ist in diesem Fall meist nicht gegeben, insbesondere wenn das Foto an Dritte, wie etwa die Polizei, übergeben wird.

Berechtigtes Interesse und seine Grenzen

Die DSGVO bietet einen potenziellen Ausweg, wenn die Verarbeitung der Daten ein „berechtigtes Interesse“ verfolgt. Hier stellt sich jedoch die Frage: Wann überwiegt das Interesse des Meldenden das des Falschparkers? Wenn es sich bei einem Falschparker um eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit handelt, könnte man argumentieren, dass das berechtigte Interesse gegeben ist. Jedoch ist die Sicht der Rechtsprechung nicht einheitlich. Während einige Gerichte diese Praxis unterstützen, argumentieren andere, dass das Fotografieren eines Kennzeichens nur dann legitim ist, wenn der Meldende direkt betroffen ist.

Umgang mit Informationspflichten

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Informationspflicht gemäß DSGVO. Im Regelfall müsste der Falschparker über die Aufnahme und die weitere Verwendung seines Kennzeichens informiert werden. Dies praktisch umzusetzen, kann sich jedoch als Herausforderung erweisen und wird oft vernachlässigt. Ob eine solche Informationspflicht einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bleibt häufig ungeklärt.

Fazit: Ein Balanceakt

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl Falschparker als auch die Personen, die diese melden, datenschutzrechtlich auf einem schmalen Grat wandeln. Für den gebotenen Schutz personenbezogener Daten ist es essenziell, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu verstehen und zu befolgen. Wer direkt von einem Falschparker betroffen ist, hat bessere Chancen, sein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Doch bei unbeteiligten Beobachtern ist Vorsicht geboten, um nicht selbst in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten.