Skip to main content

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal betont die Wichtigkeit der Einwilligung für das Fotografieren von Wohnräumen. Mit dem zunehmenden Bewusstsein für Datenschutzfragen hat sich auch die Immobilienbranche daran anpassen müssen. Ein bedeutender Aspekt hierbei ist der Umgang mit Bildern von bewohnten Immobilien. Dies betrifft sowohl die Erstellung als auch die Veröffentlichung von Fotografien, die personenbezogene Daten darstellen. Ein kürzliches Urteil des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht die Wichtigkeit dieser Thematik (Az. 3 O 300/23).

Im zugrunde liegenden Fall beauftragten die Eigentümer einer Doppelhaushälfte ein Maklerbüro, um den Verkauf ihrer Immobilie voranzutreiben. Um ein ansprechendes Exposé zu erstellen, wurden Bilder von den Innenräumen benötigt. Diese Befugnis wurde den Mitarbeitern des Maklerbüros an einem abgestimmten Termin von den jetzigen Mietern erteilt. Die Bilder wurden anschließend in einem Online-Exposé veröffentlicht und auch in gedruckten Unterlagen an potenzielle Käufer weitergegeben.

Nachdem die Mieter von mehreren Personen auf die Aufnahmen angesprochen wurden, fühlten sie sich unwohl und beobachtet. Obwohl das Maklerbüro die Fotos nach einer Aufforderung hin entfernte, klagten die Mieter auf Schadenersatz wegen der gefühlten Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre.

Die Mieter argumentierten, dass die Fotos ohne ihre ausdrückliche und schriftliche Zustimmung angefertigt und veröffentlicht wurden, wodurch ein immaterieller Schaden entstanden sei. Das Maklerbüro hingegen behauptete, dass die Mieter durch ihr Verhalten ihre stillschweigende Zustimmung zur Anfertigung und Nutzung der Bilder erteilt hätten.

Das Landgericht entschied zugunsten des Maklerbüros. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass durch das Einlassen der Maklermitarbeiter und das Bereitstellen der Wohnräume zur Fotografie eine stillschweigende Einwilligung erteilt worden sei. Dabei ist hervorzuheben, dass eine solche Einwilligung nicht zwingend schriftlich vorliegen muss. Es genügt, dass die Bewohner bewusst die Erstellung und Nutzung der Bilder für den Immobilienverkauf erlauben.

Fotos von bewohnten Innenräumen werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten eingestuft. Diese Bilder bieten Einblicke in private Lebensbereiche, Wohnsituationen und persönliche Umstände, die ansonsten unzugänglich bleiben würden. Daher sind sie besonders schützenswert und erfordern eine sorgfältige Handhabung.

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person das Recht auf Schadensersatz, wenn gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen kann. Im vorliegenden Fall stellten die Kläger jedoch nicht hinreichend dar, dass ein solcher Schaden entstanden war.

Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig es für Immobilienmakler ist, die Einwilligung der Bewohner einzuholen, bevor Bilder von bewohnten Räumen gemacht und veröffentlicht werden. Eine stillschweigende Einwilligung kann ausreichen, sollte aber klar kommuniziert und dokumentiert werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Fehlende Aufklärung über das Widerrufsrecht beeinträchtigt zwar nicht die Wirksamkeit einer Einwilligung, kann jedoch zu Missverständnissen und Unzufriedenheit führen.

Für Immobilienunternehmen heißt dies, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen stets beachtet und respektiert werden sollten, um sowohl rechtliche als auch menschliche Unsicherheiten zu vermeiden. Denn ein sorgfältiger und respektvoller Umgang mit den persönlichen Daten der Bewohner ist nicht nur gesetzlich geboten, sondern auch ein Zeichen von Professionalität und Verantwortungsbewusstsein.