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Datenverarbeitung und Entschädigung: Ein umstrittener Fall

Der zugrunde liegende Fall

In einem aufsehenerregenden Fall vor dem Arbeitsgericht Mainz wurde einem Kläger kürzlich ein erheblicher Schadensersatz zugesprochen, obwohl der tatsächliche Schaden nach eigener Aussage des Betroffenen minimal war. Der Kläger, der sich erfolglos um eine Stelle beworben hatte, verlangte nach der Absage eine detaillierte Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, was ihm nicht ausreichend gewährt wurde. Diese verweigerte Auskunft führte schließlich zu einem gerichtlichen Verfahren.

Die rechtlichen Überlegungen

Das Gericht entschied, dass die anfängliche Benennung einer Kontaktadresse für Datenschutzanfragen in den Datenschutzhinweisen nicht ausreiche, um den Anforderungen der DSGVO nachzukommen. Es folgte der rechtlich breit ausgelegten Schadensdefinition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die in diesem Fall angewendet wurde. Eine wesentliche Begründung des Urteils war, dass Datenschutzverstöße nicht ohne ernstzunehmende Konsequenzen bleiben dürfen, um die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen zu unterstreichen.

Die Berechnung des Schadensersatzes

Interessant bleibt die Frage der Schadensersatzhöhe. Das Gericht bewilligte dem Kläger 5.000 Euro, weit über den Summen, die normalerweise für ähnliche Fälle angesetzt werden. Der Gedanke dahinter war, ein stärkeres Bewusstsein und Verantwortungsgefühl bei Unternehmen gegenüber datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zu schaffen. Diese Entscheidung wurde jedoch kritisiert, da die Begründung zur Bemessung des Schadensersatzes als unzureichend angesehen wird.

Kritische Betrachtung des Urteils

Weder die inhaltliche Logik noch die Höhe des Schadensersatzes überzeugten gänzlich. Das Gericht ging den aus der Zivilprozessordnung abgeleiteten Begründungsanforderungen nur oberflächlich nach, was bei einigen das Gefühl hinterließ, das Urteil sei eher eine präventive Maßnahme als eine präzis begründete Entscheidung. Diese Art von Urteil, die möglicherweise als ein Einzelfall interpretiert werden könnte, weckt das Bedürfnis nach weiteren Klarstellungen bezüglich der praktischen Anwendung von Art. 82 DSGVO in kommenden Rechtsfällen.