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Der Handel mit Postanschriften und die darauffolgende Direktwerbung stellen etablierte Marketingstrategien dar, doch wie sieht es mit der Rechtslage in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus? Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung, sofern diese einem berechtigten Interesse dient. Der Begriff ‘berechtigtes Interesse’ ist dabei weit gefasst und kann auch das Interesse an der Kundenakquise über Direktwerbung umfassen. Erwägungsgrund 47 der DSGVO bestätigt, dass Direktwerbung ein berechtigtes Interesse sein kann.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hat dies untermauert und festgestellt, dass für die Rechtmäßigkeit der Werbung nicht notwendigerweise eine bestehende Kundenbeziehung vorausgesetzt wird. Wichtig hierbei ist die transparente Kommunikation, dass Daten für Marketingzwecke verwendet werden könnten, sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit. Der Grundsatz besagt, dass Daten nur in dem Maße verarbeitet werden dürfen, wie es für den Zweck der Direktwerbung erforderlich ist. Zudem muss der Adressat die Möglichkeit haben, der Werbung zu widersprechen, wodurch sie nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO unzulässig wird.

Die Entscheidungen der Gerichte verdeutlichen, dass es wichtig ist, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktwerbezwecke stets eine sorgfältige Interessenabwägung zu treffen und diese zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt dennoch, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Rechten und Interessen der Dateninhaber stehen muss. Im Zweifelsfall sollte zur Klärung ein Datenschutzbeauftragter hinzugezogen werden. Dies sichert nicht nur die Rechtskonformität, sondern stärkt auch das Vertrauen der Konsumenten.