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Seit 2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntGTranspG) in Deutschland. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden an Aktualisierungen und Anpassungen des Gesetzes gearbeitet. Das Ziel dieses Gesetzes ist die Ungleichbehandlung in der Bezahlung zu beseitigen und die nötige Gleichberechtigung bei den Geschlechtern sicherzustellen.

Es gilt der Grundsatz, dass für vergleichbare Arbeit Mitarbeitende einen vergleichbaren Lohn erhalten müssen. Gehälter sind aber keine öffentliche Information, sodass genaue Auskünfte über die tatsächliche Behandlung der Gehälter nach Geschlecht schwer zu erhalten sind und eventuelle Ungleichbehandlungen damit leichter zu verheimlichen sind. Das Entgelttransparenzgesetzt soll diesem Umstand entgegenwirken, indem ein Auskunftsrecht eingeführt wird. In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitenden haben Mitarbeitende ein Recht, sich über die Gehälter der vergleichbaren Mitarbeitenden zu informieren.

Anzumerken ist, dass es sich hierbei um sensible und vertrauliche Daten handelt. Gehälter sind zwar gem. der Begriffsbestimmung in Art. 9, Abs 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine besonders sensiblen Daten, dennoch bergen sie seit jeher ein gewisses Konfliktpotential. Mitunter bestehen sogar Verpflichtungen im Arbeitsvertrag Stillschweigen über das eigene Gehalt zu wahren. Aufgrund der hohen Risiken für den Betroffenen,  sollten diese Daten von einem Datenschutzvorfall betroffen sein, hat sich in Unternehmen ein gemeinsames Verständnis entwickelt, dass derartige Finanzdaten (bspw. Lohnlisten und Gehaltsverhandlungen) ähnlich schützenswert wie Gesundheitsdaten behandelt werden sollten. Damit obliegt den Personal- und Finanzabteilungen eines jeden Unternehmens eine besondere Verantwortung bei der gemeinsamen Nutzung.

Zudem kommt ein kultureller Aspekt. Über Geld wird ungern gesprochen; die wenigsten teilen öffentlich ihr eigenes Gehalt mit.

Wie verträgt sich also nun das EntGTranspG mit dem Datenschutz? Wie wird gewährleistet, dass Mitarbeitende aller Geschlechter vergleichbar bezahlt werden und dass die Mitarbeitenden ein Kontrollrecht haben und dabei zeitgleich Vertraulichkeit und Datenschutz eingehalten werden? Und wie ist der Datenschutz von kommenden Änderungen des EntGTranspG betroffen?

Hierfür sorgt § 12 Abs. 3 EntGTranspG. Gemäß diesem Paragraphen ist Datenschutz bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens zu bewahren. Ausgenommen von Unternehmen, wo es kein Betriebsrat gibt, ist dieses Auskunftsrecht immer mit dem Betriebsrat als Vermittler einzufordern, um die Rechte aller involvierten Mitarbeitenden zu schützen. Die Informationen sind natürlich nicht namentlich herauszugeben und müssen jeglichen Hinweis auf eine identifizierte oder identifizierbare Person vermeiden. Die Informationen müssen neutral und anonym bleiben. Mithin sind keine detaillierten Informationen bereitzustellen, sondern nur das Bruttoentgelt.

Insbesondere Satz 2 dieses Absatzes unterstützt diese Voraussetzung. Ein Vergleichsentgelt ist nicht anzugeben, wenn weniger als sechs Mitarbeitende des jeweils anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeiten ausüben. Somit wird für eine gewisse Anonymität gesorgt und es wird der Rückschluss auf einzelne Personen vermieden. Es werden also keine detaillierten Zahlen, sondern nur Durchschnittswerte herausgegeben.

Obwohl die Schwelle der 200 Mitarbeitenden künftig verschwinden soll und auch kleinere Unternehmen die Gleichbehandlung bei Gehältern nachweisen müssen, müssen Rückschlüsse zwingend vermieden oder zumindest vermindert werden. Die Mindestanzahl an vergleichbaren Mitarbeitenden und dass nur Unternehmen ab gewissen Anzahl an Mitarbeitenden das gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsrecht umsetzen müssen, gewährleisten weiterhin einen gewissen Schutz dieser sensiblen Daten. Ähnliches gilt für die kommende Pflicht bereits vor dem Anfang eines Arbeitsverhältnisses Informationen über die Behandlung der Gehälter auszugeben: es soll ein Rückschluss bzw. eine Identifikation einzelner Mitarbeitender vermieden werden.

Generell gilt also, dass zwischen Gleichbehandlung der Bezahlung und Datenschutz ein Mittelpunkt zu finden ist. Der Datenschutz ist jedenfalls bei Auskunftsverlangen über Gehälter zwingend einzuhalten. Das ist ein Spagat zwischen Recht auf Auskunft und dem Datenschutz. Wie so bei vielen Dingen im Datenschutz. Und das ist spannend.